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Bundesverfassungsgericht bestätigt 30 Jahre altes Cannabisverbot

Stand: 11.07.2023 12:23 Uhr

Dasjenige Karlsruhe hat kategorisch, dass Cannabiskonsum weiterhin bestraft werden darf. Zuvor hatten drei Bezirksgerichte dies so gut wie 30 Jahre kalter Kaffee Verbot pro verfassungswidrig erklärt.

Drei Landgerichte hatten sich an dies höchste deutsche Strafgericht weltmännisch. Sie mussten Personen verurteilen, denen jener Siebensachen, Anbau oder Weiterverkauf von Pot vorgeworfen wurde. Die Landrichter nach sich ziehen dieses Strafverfahren eingestellt, weil sie dies Cannabisverbot in Deutschland pro verfassungswidrig halten.

1994 erkannte dies Karlsruhe die Strafbarkeit an. Warum welche Spiel nicht mehr zeitgemäß ist, erläutert dies Landgericht Bernau für Hauptstadt von Deutschland haarklein: Langfristiger Cannabiskonsum habe sich inzwischen wie weitaus weniger gefährlich erwiesen wie ursprünglich erfunden. Dasjenige Suchtpotenzial von Pot ist fühlbar weniger wie dies von Nikotin oder Alkohol.

Andere Staaten wie Vorbild

Andere Länder hätten es übrigens wiewohl getan. Man muss nicht die Gesamtheit zensurieren, um die Gesundheit jener Nation zu schützen. Im Gegenteil hätte dies Totalverbot gezeigt, dass jener Drogenhandel nicht gestoppt würde, sondern ein unkontrollierter Schwarzmarkt entstehen würde.

In jedem Kern verstößt dies Verbot gegen die Verfassung, da schon jener Siebensachen weniger Mengen mit einer erheblichen Gefängnisstrafe geahndet wird, ohne dass schier lichtvoll ist, ob indem Leckermaul anderes gefährdet wird.

Richter sehen keine ausreichende Rechtfertigung

Schon erklärten nun zwei Richter des Bundesverfassungsgerichts die Eingaben jener Landgerichte pro unzulässig. Die Kollegen jener Landgerichte hatten nicht hinreichend begründet und dokumentiert, warum von jener bisherigen verfassungsgerichtlichen Spiel von heute abgewichen werden sollte.

Schon 1994 hatte dies Karlsruhe eingeräumt, dass die gesundheitlichen Schäden, die mit einem maßvollen Verbrauch korrelieren, wie so gut wie sehr klein einzuschätzen seien. Insofern hatten die Bezirksgerichte nichts Neues vorgelegt.

Sie würden selbst nicht Vertrauen schenken, dass Pot völlig sicher ist. Und die Verfassungsrichter stellen Festtag, dass ihre Kollegen an den Amtsgerichten die Intention des Gesetzgebers nicht richtig verstanden nach sich ziehen. Hier geht es nicht nur um den einzelnen Verbraucher, sondern wiewohl um den Jugendschutz und die Bekämpfung jener organisierten Kriminalitätsrate.

Eine Veränderung müsste per Richtlinie erfolgen

Schon 1994 hätte dies Karlsruhe gesagt: Dieser Gesetzgeber hat Spielraum, wie er welche Ziele klappen will. Und die Landgerichte, die heute gut dies geltende Recht trauern, nach sich ziehen nicht nachgewiesen, dass es neue, belastbare kriminologische Erkenntnisse gibt, die den Gesetzgeber zu einem völlig anderen Vorgehen zwingen.

Beiläufig die bloße Tatsache, dass andere Bundesstaaten ihre Drogenpolitik lockern, ist kein Grund zu diesem Zweck, dass die verfassungsrechtlichen Maßnahmen verschieden ausfallen sollten. Zum Prämisse, Alkohol sei schädlicher und gefährlicher wie Pot, sagt dies Verfassungsgericht: „Ja, dies nach sich ziehen wir schon 1994 erkannt. Hingegen wir nach sich ziehen in vergangener Zeit wiewohl gesagt, dass jener Verbrauch von Alkohol letztlich nicht wirksam verhindert werden kann.“

Mit jener Spiel des Verfassungsgerichts ist lichtvoll: Wenn sich in Sachen Pot-Verbot irgendetwas ändern soll, muss jener Gesetzgeber es steuern.

Aktenzeichen: 2 BvL 3/20 und andere


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