„Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin wie einem Mitglied Zugang zu ihren Veranstaltungen und Angeboten zu gewähren.“ Zu diesem Urteil kam das Berliner Landgericht vom 27. Juli 2023. Zuvor hatte der private Verein Bundespressekonferenz e.V. (BPK) dem NDS-Redakteur und Parlamentsberichterstatter Florian Warweg die Zulassung zu den Regierungspressekonferenzen in der BPK verweigert. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte der BPK-Vorstand umgehend Berufung ein. Das Berliner Kammergericht hatte den Berufungstermin zunächst auf den 27. August und dann auf den 19. November 2025 festgelegt. Diese Woche verschob das Kammergericht den Termin kurzerhand noch einmal um fünf Monate auf den 15. April 2026. Von Redaktionsteam
In dieser Woche erhielt unser Medienanwalt Markus Kompa ein Schreiben der IHK Berlin (entspricht in anderen Bundesländern dem Oberlandesgericht) mit Datum vom 10.11.2025. In dieser sogenannten Anordnung wurde ihm mitgeteilt, dass „in Sachen Bundespressekonferenz e.V./Warweg“ der Termin vom 19.11.2025 auf den 15.04.2026 verschoben worden sei. Die Uhrzeit (11:00 Uhr) und Zimmer (Besprechungsraum 145) bleiben gleich. Als Grund für die Verschiebung um fünf Monate wurde „das Ausscheiden des Berichterstatters aus dem Senat“ genannt:
Hintergrund des aktuellen Verfahrens
Das Landgericht Berlin verwies in seinem Urteil vom Juli 2023 insbesondere auf die Artikel 3 und 5 des Grundgesetzes und darauf, dass „der Beklagte im vorliegenden Fall verpflichtet ist, die Grundrechte des Klägers zu beachten“. Insgesamt hinterließ das Urteil kaum positive Spuren in der Argumentation der BPK und der sie vertretenden Anwaltskanzlei. Im Urteil hieß es unter anderem „völlig pauschal dargestellt“, „nicht nachweisbar“, „ungeeignet“ und „überhaupt keine substantiierte Darstellung …“. Das gesamte 13-seitige Urteil liegt im Wortlaut und als PDF-Dokument vor hier einsehbar.
BPK eV ist attraktiv
Gut einen Monat nach dem Urteil des Landgerichts ThinkPages am 31.08.2023 ein Schreiben der nächsthöheren Instanz, der IHK Berlin. Darin wurde uns mitgeteilt, dass der private Verein „Bundespressekonzept eV, vertreten durch den Vorstand“ Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin eingelegt hat, Florian Warweg als Mitglied Zugang zu den Veranstaltungen und Angeboten der BPK zu gewähren. Unser Redakteur hat daraufhin ebenfalls Berufung eingelegt und klagt nun auf die Feststellung seiner Vollmitgliedschaft im BPK eV
Wie bereits erwähnt, wurde der entsprechende Berufungstermin vom Berufungsgericht zunächst auf den 27. August 2025 festgelegt. Anfang Juli dieses Jahres erhielt unser Anwalt die Mitteilung, dass der Termin ohne weitere Begründung verschoben worden sei und nun der 19. November 2025 für die Verhandlung „angesetzt“ sei.
Aktueller Stand der Rechtsprechung im Fall Warweg vs. BPK
Die in der Urteilsbegründung im Zusammenhang mit dem Bekenntnis der BPK zu den Grundrechten zitierten Artikel 3 und 5 des Grundgesetzes lauten:
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren.“
Das Gericht führte weiter aus:
„Der Kläger (Florian Warweg) erfüllt die Voraussetzungen des § 2 der Beklagtensatzung, da er einerseits Journalist mit Sitz in Berlin ist und darüber hinaus ausführlich über bundespolitische Themen berichtet.“
Auch mit diesem Urteil widerlegte das Landgericht die damalige Argumentation der BPK umfassend. Einer der zentralen Argumentationsstränge des Vorstandes der Bundespressekonferenz e.V. war die Behauptung, unser Redakteur habe nicht ausreichend über die Bundespolitik geschrieben und dadurch die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Regierungspressekonferenzen nicht erfüllt. Doch das Gericht sah die Sache anders und erläuterte dies weiter:
„Die Beklagte (die BPK) hat demgegenüber nicht substantiiert dargelegt, dass bei einer solchen Anzahl von Artikeln innerhalb kürzester Zeit die in der Satzung geforderte überwiegende Berichterstattung über bundespolitische Themen nicht gegeben ist. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, warum die genannten Artikel keinen Einfluss auf die Bundespolitik haben oder dass sie im Vergleich zu den anderen Artikeln des Klägers zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallen, da der Kläger normalerweise über andere Themen berichten würde. Das ist eindeutig nicht der Fall.“
Richtig peinlich wurde es für die BPK und die sie vertretende Anwaltskanzlei auf den letzten beiden Seiten der Urteilsbegründung, die sich den vom Richter in der mündlichen Verhandlung geforderten konkreten Beweisen zum Vorwurf der Beleidigung von Mitgliedern der Bundespressekonferenz durch Florian Warweg sowie den angeblich von Mitgliedern vorgebrachten Einwänden widmeten (Fettschrift der Redaktion):
„Dem Angeklagten liegen bislang gesetzliche Ausschlussgründe vor, die einer Verurteilung des Angeklagten im vorliegenden Fall entgegenstehen würden begründet, nicht vorgelegt. Dies führte der Beklagte insbesondere in dem ihm vorgelegten Schriftsatz vom 13.07.2023 aus nicht begründetwelche konkreten Einwände gegen die Mitgliedschaft des Klägers erhoben wurden. Obwohl das Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es nicht auf die Namen der Mitglieder ankommen soll, die Einwendungen erhoben haben, stellte das Gericht klar, dass der Inhalt der Einwendungen so dargestellt werden muss, dass geprüft werden kann, ob sie nach der Satzung der Beklagten einer Aufnahme und damit im vorliegenden Fall einer Gleichbehandlung des Klägers als Mitglied der Beklagten entgegenstehen.
Die inhaltlichen Einwände finden sich in der schriftlichen Stellungnahme selbst flächendeckend zusammengefasst und durch ein Kreuzverhör des Vorsitzenden des Angeklagten bewiesen. Insofern liegt Lüge nicht einmal eine zusammenhängende Darstellungda die schriftlich eingereichten Einwände inhaltlich hätten dargelegt werden können. Ob die Zusammenfassung den Einwänden in dieser Form entspricht, bleibt dem Gericht überlassen nicht prüfbar. Bei den vorgelegten Beweisen handelt es sich auch um die Vernehmung des Vorsitzenden des Angeklagten durch die Partei in diesem Fall nicht geeignet um den fehlenden Abschnitt zum spezifischen Inhalt zu ersetzen. Insoweit hätte die Beklagte den konkreten Inhalt der vorgebrachten Einwände ohne weiteres wiedergeben können, ohne anzugeben, welches Mitglied die entsprechenden Erklärungen abgegeben habe. Im vorliegenden Fall lässt sich nicht feststellen, dass entsprechende Einwände vorliegen, die zu einer Nichtzulassung des Klägers führen könnten. Der Beklagte hat aber auch anderes Hierzu wurde keine substantiierte Darstellung abgegebenwarum dem Kläger nicht wie ein Mitglied Zutritt zu seinen Veranstaltungen gewährt werden kann, insbesondere, dass Ausschlussgründe vorliegen.
Um einen Eindruck davon zu bekommen, auf welcher Ebene die BPK und die Argumentation der Kanzlei genutzt wurden, um Florian Warweg den Zugang zur Regierungspressekonferenz zu verweigern, sei auf zwei aufschlussreiche Beispiele verwiesen.
- Gegen Florian Warwegs Beteiligung an der BPK wurde vor Gericht einerseits folgender Einwand erhoben: Er habe „Regierungsmitglieder verächtlich gemacht“, was dem Ansehen des Vereins schaden würde. Als „Beweis“ wurde dann auf einen angeblichen (dem Gericht nicht vorgelegten) Tweet verwiesen, „mit dem sich die Klägerin über Frau Baerbock lustig gemacht hat“.
- Dagegen hieß es in der Schlusspräsentation der Gegenseite, dass unser Redakteur „offensichtlich ein gestörtes Verhältnis zu den Institutionen der Beklagten“ habe. Als Beleg für diese Behauptung wurde angeführt, dass „der Kläger den Vorsitzenden des Mitgliederausschusses, Jörg Blank, als „Kanzlerkorrespondenten“ bezeichnete.“ Weiter heißt es:
„Es bleibt der Eindruck, dass der falsche Titel dazu dient, den Vorsitzenden des Mitgliederausschusses möglichst nah in den Einflussbereich der Regierung zu bringen. „Kanzlerkorrespondent“ bedeutet offenbar: sehr nah an der Macht, also kontrolliert von den Mächtigen.“
Der Parlamentskorrespondent der ThinkPages Die BPK behauptete gegenüber dem Landgericht, er habe in „verschwörungstheoretischer“ Absicht die „falsche“ Bezeichnung „Kanzlerkorrespondent“ verwendet, um ihn als „von Mächtigen kontrolliert“ darzustellen.
Das Problem an dieser Präsentation des BPK-Vorstands? Im Gegensatz zur Darstellung der BPK war der Begriff „Kanzlerkorrespondent“ keineswegs eine Erfindung unseres Herausgebers, sondern ganz im Gegenteil die offizielle Bezeichnung, die der dpa für diese Aktivität verwendet. Am 26. September 2017 wurde die dpa Unter genau diesem Titel wurde beispielsweise Jörg Blank offiziell zu seiner Ernennung gratuliert:
„Jörg Blank wird neuer Kanzlerkorrespondent für @dpa. Wir gratulieren.“
Auch an Facebook, Twitter Und LinkedIn Jörg Blank bezeichnete sich jahrelang (bis Ende 2021) als „Kanzlerkorrespondent“:
Soviel zum bisherigen argumentativen Vorgehen vor Gericht, warum der BPK-Vorstand Florian Warweg nicht zu den Regierungspressekonferenzen und anderen BPK-Veranstaltungen zulassen will.
Titelbild: Screenshot des Schreibens des Kammergerichts Berlin
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