LG Ffm zu abfälligen Kritiken über Trans-Menschen

Dasjenige LG Frankfurt an der Oder hatte in drei verschiedenen Fällen obig abwertende Äußerungen im Vergleich zu transsexuellen Frauen zu entscheiden. Die Urteile fielen unterschiedlich aus, in einem ging es um vereinigen Internet-Tagebuch von Ex-Portrait– Chefredakteur Julian Reichelt.
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Die Pressekammer von Amtsgericht (LG) Frankfurt am Main hat sich in drei Fällen mit möglichen Verletzungen jener Persönlichkeitsrechte transsexueller Frauen befasst. Konkret geht es um drei verschiedene Postulieren, gegen die sich die Frauen juristisch gewehrt nach sich ziehen. Die Urteile des Landgerichts fielen unterschiedlich aus, Persönlichkeitsrechte wurden nicht immer zerschunden.
Dasjenige Justizgebäude stellte im Grunde lukulent: Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt dann vor, wenn jener Operation in die Persönlichkeitsrechte jener Trans-Person dies Recht hinaus Meinungsäußerung jener Verdichter oder des Netzwerknutzers überwiegt. Darin heißt es konkret: „Die Geschlechtsidentität ist ein Teil jener Persönlichkeit eines Menschen, jener zu respektieren ist. In der Tat ist nicht jede abwertende Vorbringen, die sich darauf bezieht, per se unzulässig.“ Einer jener Fälle betraf vereinigen von Ex-Portrait– Vom Chefredakteur betriebener Internet-Tagebuch.
Herbst 1: „#DubistEinMann“
In diesem Kasus (Az.2-03 O 228/23) warb eine Transfrau und Aktivistin z. Hd. Trans-Rechte hinaus Twitter z. Hd. die Unterstützung des sogenannten Selbstbestimmungsgesetzes. Ein anderer Twitter-Nutzer kommentierte: „#DubistEinMann“.
Zu Händen dies LG Frankfurt an der Oder stellt sie Sinngehalt weder vereinigen Signal noch eine Schmähkritik dar. Es handele sich vielmehr um eine bloße Meinungsäußerung, denn jener wertende Gemüt des Hashtags stehe im Vordergrund, so die Pressekammer. Obwohl eine negative und polarisierende Körperhaltung im Vergleich zu dem Selbstbestimmungsgesetz und Transgender im Allgemeinen fühlbar erkennbar ist, handelt es sich zwischen dem Kommentar nicht um eine Beleidigung.
Zu berücksichtigen ist zweite Geige, dass die Verwendung dieses Hashtags eine gesellschaftliche Debatte widerspiegelt. Dasjenige verdeutliche dies Hashtag-Zeichen, denn damit würden Diskussionen unter einem Werbespruch eröffnet, so dies Justizgebäude. Es ist zweite Geige nicht dies erste Mal, dass „#DubistEinMann“ hinaus Twitter verwendet wird. Obwohl dies Wort „Sie“ die betroffenen transsexuellen Personen in selten herausfordernder Form personalisiert, beziehe es sich nicht hinaus eine bestimmte, einzelne Person, so dies LG. Von dort stellt die Verwendung dieses Hashtags eine zulässige Meinungsäußerung im Rahmen einer öffentlichen Diskussion dar.
Kasus 2: „Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein“
Die klagende transsexuelle die noch kein Kind geboren hat in diesem Kasus (Az. 2-03 O 204/23) war zuvor gegen Ex-Portrait– Chefredakteur Juilan Reichelt hat rechtliche Schritte eingeleitet, jener Postulieren obig sie verbreitet hatte. Später verzichtete sie jedoch hinaus ihre Unterlassungsansprüche. Reichelt nahm dies zum Möglichkeit, vereinigen Verpflichtung obig die die noch kein Kind geboren hat zu schreiben und hinaus seinem Internet-Tagebuch zu veröffentlichen. Die Schlagzeile lautete: „Versuchte Warnung vor Aviso: Totalitäre tickende Transe zieht ihren Schwanz ein.“
Im vorliegenden Kasus liege eine Verletzung jener Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers vor, zweite Geige wenn die Schwelle zur Schmähkritik noch nicht überschritten sei, urteilte die Pressekammer. Dieser Terminus technicus „Transe“ ist umgangssprachlich pejorativ und nicht nur eine Akronym z. Hd. eine transsexuelle Person. Die abfällige Behuf jener Sinngehalt wird durch dies Besonderheit „totalitäres Ticken“ verstärkt. Sekundär jener „Schwanz ziehen“-Quotient stelle vereinigen unverkennbaren Zusammenhang mit den männlichen Weichteile her und konzentriere sich hinaus die Frage nachdem deren (Nicht-)Existenz, schlussfolgerte dies Landgericht also doch.
Kasus 3: Einstufung einer Transfrau denn biologischer Mann
Nachher Informationen des Gerichts handelt es sich zwischen jener Transperson im dritten Kasus (Az. 2-03 O 149/23) seitdem 40 Jahren um eine die noch kein Kind geboren hat. Es ist vertraut, dass sie nur vereinigen weiblichen Vornamen verwendet, sich denn die noch kein Kind geboren hat identifiziert und zweite Geige so angesprochen werden möchte. Im Februar 2023 wurde hinaus einem Online-Tunneleingang ein Verpflichtung veröffentlicht, in dem kritisiert wurde, dass eine gemeinnützige Stiftung die Transfrau in einem Prozess gegen eine junge Biologin kohlemäßig unterstützt habe.
Dieser Biologe hatte gesagt, dass es biologisch gesehen nur zwei Geschlechter gibt. In ihrem Verpflichtung bezeichneten die Autoren die klagende die noch kein Kind geboren hat zunächst denn „Transfrau“, später dann denn „biologischen Mann“ und schließlich denn „Mann obig 60, jener (…) maßgeblich am Frauenhass beteiligt ist“. , dem jener Biologe seitdem Monaten ausgesetzt ist.
Die Pressekammer hat nun klargestellt, dass scharfe, aggressive Sprache im Rahmen jener freien Meinungsäußerung im Grunde zulässig ist. Sekundär Kritik am Verhalten jener klagenden die noch kein Kind geboren hat ist erlaubt. In der Tat kann die Protzerei „obig 60-jähriger Mann“ im Gesamtkontext nicht denn bloße neutrale Protzerei des biologischen Geschlechts verstanden werden. Vielmehr handelte es sich zwischen jener Wortwahl um ein bewusstes Stilmittel, um vereinigen auffälligen Kontrast zur jungen Biologin zu schaffen und die klagende die noch kein Kind geboren hat denn frauenfeindlichen Mann zu bezeichnen. Die Vorbringen war von dort intellektuell herabsetzend und damit persönlichkeitsrechtsverletzend gemeint.
cp/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
LG zu abfälligen Äußerungen obig Trans-Personen: Die Grenze jener Schmähkritik muss nicht immer überschritten werden. In: Legal Tribune Online, 07.07.2023, https://www.lto.de/persistent/a_id/52180/ (abgerufen am: 08.07.2023)
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